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Externer Geldwäschebeauftragter gemäß § 7 GwG

Verantwortung auslagern. Prävention stärken. Prüfungssicherheit gewinnen.

WT Compliance übernimmt die Funktion des externen Geldwäschebeauftragten und auf Wunsch die Stellvertretung. Wir verbinden Erfahrung aus Wirtschaftsprüfung, Finanzwirtschaft und regulatorischer Beratung mit einem risikoorientierten, praxisnahen Ansatz.

Unser Leistungsumfang

  • Risikoanalyse & interne Sicherungsmaßnahmen: Erstellung und laufende Aktualisierung der Risikoanalyse nach § 5 GwG sowie Entwicklung und Überprüfung angemessener Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG.
  • Überwachung & Kontrollhandlungen: Risikoorientierte Überwachung der geldwäscherechtlichen Anforderungen, regelmäßige Kontrollen, Dokumentation und Berichterstattung an die Geschäftsleitung.
  • Verdachtsmeldewesen & Behördenkommunikation: Fachliche Bewertung auffälliger Sachverhalte, Bearbeitung von Verdachtsfällen und Meldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) im Rahmen der übernommenen Funktion. Begleitung aufsichtsbehördlicher Prüfungen und Umsetzung von Feststellungen.
  • Schulungen & regulatorische Weiterentwicklung: Zielgruppenspezifische Schulungen und laufende Berücksichtigung neuer Vorgaben, insbesondere der AMLR.

Ihre Vorteile der Auslagerung

  • Spezialisierte Expertise aus Prüfung, Finanzwirtschaft und Geldwäscheprävention
  • Wirtschaftliche Effizienz ohne interne Vollzeitfunktion
  • Regulatorische Sicherheit durch strukturierte Umsetzung und Überwachung
  • Persönliche Betreuung mit festen Ansprechpartnern und transparenten Prozessen
  • Zukunftssicherheit durch frühzeitige AMLR-Vorbereitung

Häufige Fragen zum externen Geldwäschebeauftragten

Was kostet ein externer Geldwäschebeauftragter?

Die Kosten richten sich nach Größe, Branche und Risikoprofil Ihres Unternehmens. WT Compliance erstellt Ihnen dazu ein individuelles, unverbindliches Angebot.

Wie läuft die Zusammenarbeit mit WT Compliance ab?

Nach einem ersten Beratungsgespräch analysieren wir Ihre individuellen Risiken, erstellen die erforderliche Risikoanalyse gemäß § 5 GwG und übernehmen anschließend laufend die Funktion des externen Geldwäschebeauftragten, inklusive Überwachung, Mitarbeiterschulungen und Meldewesen an die FIU.

Kann ein externer Geldwäschebeauftragter vom Ausland aus tätig sein?

Nein. Nach dem Geldwäschegesetz muss die oder der Geldwäschebeauftragte ihre bzw. seine Tätigkeit im Inland ausüben.

Muss die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten der Aufsichtsbehörde angezeigt werden?

Ja, die Bestellung sowie eine spätere Entpflichtung müssen vorab der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt werden. WT Compliance unterstützt Sie bei diesem Meldeverfahren.

Wer haftet, wenn Pflichten nach dem GwG verletzt werden?

Die Geschäftsleitung bleibt grundsätzlich verantwortlich. Ein externer Geldwäschebeauftragter reduziert jedoch das operative Haftungsrisiko erheblich, da er die laufende Überwachung und Einhaltung der GwG-Pflichten übernimmt.

WT Compliance. Ihr spezialisierter Partner für die Auslagerung der Geldwäschebeauftragtenfunktion.